Neue EU-Verordnung zur Produktsicherheit ab Dezember 2024: Was Hersteller wissen müssen

 

Die CE-​​Richtlinien und –Ver­ord­nun­gen legen Min­dest­si­cher­heits­stan­dards für Pro­dukt­grup­pen fest, die poten­zi­ell gefähr­lich sein kön­nen. Dazu gehö­ren unter ande­rem Maschi­nen, Spiel­zeuge, Druck­be­häl­ter und Elek­tro­ge­räte.

Das deut­sche Pro­dukt­si­cher­heits­ge­setz gilt für alle Pro­dukte. Sein Ziel ist, sicher­zu­stel­len, dass nur sichere Pro­dukte auf den Markt kom­men. Das Gesetz ver­langt eine Kenn­zeich­nung, die es Ver­brau­chern ermög­licht, den Her­stel­ler zu fin­den, falls das Pro­dukt nicht sicher ist. Zudem müs­sen Her­stel­ler die Risi­ken eines Pro­dukts iden­ti­fi­zie­ren, doku­men­tie­ren und gege­be­nen­falls den Markt­über­wa­chungs­be­hör­den mel­den.

Die neue Ver­ord­nung über die all­ge­meine Pro­dukt­si­cher­heit (Gene­ral Pro­duct Safety Regu­la­tion, GPSR) wurde im Juni 2023 als euro­päi­sche Rege­lung ein­ge­führt.

Ab dem 13. Dezem­ber 2024 wird die neue Ver­ord­nung EU-​​weit ver­bind­lich, nach einer Über­gangs­frist. Ähn­lich wie beim deut­schen Pro­dukt­si­cher­heits­ge­setz betrifft dies alle Pro­dukte, die ab die­sem Datum in den Ver­kehr gebracht oder auf dem Markt ange­bo­ten wer­den, sofern keine spe­zi­fi­schen EU-​​Bestimmungen wie die Maschi­nen­richt­li­nie oder die Nie­der­span­nungs­richt­li­nie gel­ten.

Die EU rea­giert auf ver­än­derte Ver­triebs­wege z. B. dadurch, dass Online­händ­ler stär­ker in die Ver­ant­wor­tung genom­men wer­den. Unter­neh­men haben einen gewis­sen Mehr­auf­wand, weil bei­spiels­weise für jedes von der Regu­lie­rung betrof­fene Pro­dukt eine Risi­ko­ana­lyse durch­ge­führt und eine tech­ni­sche Doku­men­ta­tion erstellt wer­den muss. Diese besteht im Kern aus einer all­ge­mei­nen Beschrei­bung und den für die Bewer­tung der Sicher­heit rele­van­ten wesent­li­chen Eigen­schaf­ten des Pro­dukts. Sie muss bei Bedarf den Markt­über­wa­chungs­be­hör­den zur Ver­fü­gung gestellt wer­den.

Bestimmte Pro­dukt­ka­te­go­rien wie Arznei-​​, Lebens-​​, Fut­ter– und Pflan­zen­schutz­mit­tel betrifft die Rege­lung nicht.

Das Thema wird auch in den 20. Kas­se­ler CE-​​Gesprächen“ behan­delt.

 

Ansprech­part­ner

Michael Diet­zsch

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