Forschungsausgaben (FuE) von der Steuer absetzen
Die steuerliche Forschungsförderung ist seit dem 1. Januar 2020 in Deutschland möglich. Sie tritt als weiteres Instrument neben die direkte Projektförderung, mit der die Bundesregierung die Forschung und Entwicklung in Unternehmen und Forschungseinrichtungen bereits jetzt gezielt unterstützt.
Es wurde dadurch eine ganz neue Möglichkeit zur Förderung von Forschung und Entwicklung (FuE) geschaffen. Unternehmen aller Größen können die Lohnkosten für FuE-Projekte steuerlich geltend machen.
Steuerliche Abzugsfähigkeit gilt auch bei Auftragsforschung. In diesem Fall erhält der Auftraggeber die Förderung. Die förderfähigen Aufwendungen betragen 60 Prozent des vom Anspruchsberechtigten an den Auftragnehmer gezahlten Entgelts. Die Auftragsforschung wird nur dann begünstigt, wenn der Auftragnehmer seinen Sitz in der EU (oder im Europäischen Wirtschaftsraum – EWR) hat.
Doch für welche Unternehmen kommt die neue Förderung in Frage und welche Bedingungen müssen erfüllt sein? Wie können Unternehmen einen Antrag stellen? Das BMBF hat zum Bescheinigungsverfahren eine FAQ-Liste veröffentlicht. Die Bescheinigungen werden ab sofort von der Bescheinigungsstelle Forschungszulage ausgestellt.
Ob ein Unternehmen antragsberechtigt beziehungsweise ein Forschungs– und Entwicklungsvorhaben förderwürdig ist und wie hoch die Förderung voraussichtlich ausfallen wird, können Unternehmen vorab mit dem Forschungszulagenrechner ermitteln. Der Forschungszulagenrechner ist ein kostenfreies Angebot des VDI/VDE Instituts Innovation + Technik.
Im Rahmen des Corona-Konjunkturpakets wurde die Bemessungsgrundlage vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2026 von 2 Mio. EUR auf 4 Mio. EUR pro Anspruchsberechtigtem erhöht. D. h. die Forschungszulage beträgt aktuell 1 Mio. EUR pro Unternehmen und Jahr.